Geschäftsordnung
I. Ziele
§ 1
Der Fachverband "Massenspektrometrie" vereinigt Mitglieder der DPG, die auf dem Gebiet der Massenspektrometrie und ihren Anwendungen arbeiten. Er fördert den engen fachlichen Kontakt auf diesem Gebiet, unter anderem im Rahmen der Jahrestagungen der DPG.
II. Mitglieder
§ 2
Mitglied des Fachverbandes kann jedes Mitglied der DPG werden mit aktivem Interesse an der Massenspektrometrie, z.B. im Rahmen von Forschung, Anwendung oder Lehre.
III. Organe
§ 3
Organe des Fachverbandes sind
a. die oder der Vorsitzende,
b. die oder der stellvertretende Vorsitzende,
c. der Beirat,
d. die Mitgliederversammlung.
§ 4
1. Die oder der Vorsitzende steht dem Fachverband vor. Diese Person vertritt den Fachverband nach außen und leitet ihn. Sie leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Ausführung ihrer Beschlüsse.
2. Diese Person wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Die Amtsübergabe erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Mitgliederversammlung auf der Frühjahrstagung der DPG nach Ablauf der vorherigen Amtsperiode. Wiederwahl ist möglich, in unmittelbarer Aufeinanderfolge aber nur ein Mal.
3. Die Wahl des/der neuen Vorsitzenden erfolgt in der Mitte der laufenden Amtszeit des/der amtierenden Vorsitzenden. Der/die neu gewählte Vorsitzende übernimmt direkt im Anschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung das Amt des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 5
1. Die oder der stellvertretende Vorsitzende berät die Person, die den Vorsitz führt, und vertritt sie nach außen und innen, wenn sie ihre Funktion nicht wahrnehmen kann. Die stellvertretende Person übernimmt Aufgaben, die die oder der Vorsitzende an sie delegiert.
2. Die oder der stellvertretende Vorsitzende ist in der Regel die Person, die in der vorherigen Amtsperiode den Vorsitz hatte. Lehnt diese die Übernahme der Funktion ab, so wird ein anderes Mitglied in geheimer Abstimmung gewählt.
3. In der Regel unterstützt der/die ehemalige Vorsitzende den amtierenden Vorsitzenden bzw. die amtierenden Vorsitzende während der ersten Hälfte seiner/ihrer Amtszeit. In der zweiten Hälfte der Amtszeit wird die Position des/der stellvertretenden Vorsitzenden von dem/der gewählten künftigen Vorsitzenden eingenommen.
§ 6
1. Der Beirat besteht neben dem/der amtierenden Vorsitzenden des FV MS und deren / dessen Stellvertreter/-in aus weiteren fünf Mitgliedern, welche von der Mitgliederversammlung (MV) in geheimer Abstimmung gewählt werden. Die Mitglieder des FV MS werden im Vorfeld der MV durch den/die Vorsitzende/-n zur Nominierung geeigneter Personen aufgerufen. Zur Vorbereitung der Wahl werden die nominierten Personen durch den/die Vorsitzende/-n bzgl. der Bereitschaft zur Kandidatur und zur Übernahme der Aufgabe im Falle der Wahl befragt. Zu jeder nominierten Person erfolgt eine geheime Wahl. Die Sitze werden der Reihe nach, beginnend mit der Person mit der höchsten Stimmenzahl und dann absteigend, besetzt. Bei einer Stimmengleichheit, die zu einer Überbesetzung des Beirats führen würde, entscheidet ggf. eine Stichwahl zwischen den Personen mit gleicher Stimmenzahl. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre und beginnt grundsätzlich am Ende der Frühjahrstagung, auf der die Mitgliederversammlung stattgefunden hat. Sollte die Mitgliederversammlung nicht im Rahmen einer Frühjahrstagung stattfinden, beginnt die Amtszeit direkt nach der Mitgliederversammlung. Eine Wiederwahl ist uneingeschränkt möglich
2. Die Deutsche Gesellschaft für Massenspektrometrie (DGMS) kann einen/eine Vertreter/-in in den Beirat der FV MS entsenden.
3. Der Beirat wird von dem/der derzeitigen Vorsitzenden der FV MS geführt.
4. Der Beirat unterstützt den MS-Vorsitzenden bei der Nominierung von eingeladenen und Plenarsprechern für DPG-Sitzungen, Symposiumvorschlägen, Änderungen der FV-Satzung und weiteren Verfahren der FV.
5. Der Beirat unterstützt den MS-Vorsitzenden bei der Verbreitung relevanter Informationen außerhalb des FV MS.
§ 7
1. Die Mitgliederversammlung ist das geschäftsordnungsgebende Gremium des Fachverbandes. Die Mitglieder, die den Vorsitz bzw. den stellvertretenden Vorsitz innehaben, sind ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
2. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel jährlich, möglichst im Rahmen einer Frühjahrstagung der DPG. Die MV kann auch als Onlineveranstaltung durchgeführt werden. Online-Abstimmungen sind nach Empfehlung der DPG durchzuführen.
Geschäftsordnungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen.
§ 8
Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung anlässlich der DPG-Jahrestagung am 14. März 2006 in Frankfurt beschlossen und von der Mitgliederversammlung am 09. Oktober 2025 (online) aktualisiert.