Satzung

Eingetragen beim Amtsgericht München - Registergericht - am 25.01.1965, geändert am 23.04.1970, am 02.04.1990 und am 24.03.1992 im Vereinsregister Abt. VR Bd. 34 a Nr. 40/4200.

§1

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Registergericht eingetragen mit dem Namen "Regionalverband Bayern e.V. in der Deutschen Physikalischen Gesellschaft". Die Deutsche Physikalische Gesellschaft (im folgenden "Gesellschaft" bezeichnet) ist Nachfolgerin des am 13.10.1950 in Bad Nauheim gegründeten "Verbandes Deutscher Physikalischer Gesellschaften". Der Regionalverband verpflichtet sich auf die Satzung der "Gesellschaft".
Sitz des Regionalverbandes ist München. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§2

Der Regionalverband soll in Übereinstimmung mit der "Gesellschaft" der Förderung und Verbreitung sowie der Freiheit der reinen und angewandten physikalischen Wissenschaft dienen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die finanzielle Unterstützung von Veranstaltungen sowie durch Abhaltung von Versammlungen, wissenschaftlichen Sitzungen, Tagungen und öffentlichen Vorträgen und durch Anteilnahme an Fragen der Ausbildung der künftigen Physiker in Schule und Hochschule.
Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Etwaige Überschüsse werden dem Vereinszweck zugeführt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3

Mitglieder des Regionalverbandes sind natürliche und juristische Personen, die Mitglieder der "Gesellschaft" sind, soweit sie im Raum des Regionalverbandes wohnen. Mitglieder, die natürliche Personen sind, haben aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglieder haben nur aktives Wahlrecht. Sie müssen sich durch ein physisches Mitglied vertreten lassen und haben eine Stimme.

§4

Die Mitgliedschaft im Regionalverband erlischt durch Tod, durch Austrittserklärung aus der "Gesellschaft" oder durch Löschung der Mitgliedschaft in ihr. Hierfür gelten die Satzungsbestimmungen der "Gesellschaft".

§5

Der Beitrag für die Mitgliedschaft im Regionalverband ist durch den Beitrag für die Mitgliedschaft in der "Gesellschaft" abgegolten.

§6

Der Regionalverband ernennt keine Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder der "Gesellschaft" sind gleichzeitig Ehrenmitglieder des Regionalverbandes, in dessen Raume sie ansässig sind.

§7

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§8

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  1. einem Vorsitzenden,
  2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. einem Geschäftsführer.

Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorsitzenden gewählt.

§9

Der Vorstand leitet die allgemeinen Geschäfte des Regionalverbandes. Er bereitet die Tagesordnung vor, bestimmt Zeit und Ort für die wissenschaftlichen Sitzungen, Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und lädt schriftlich zu denselben ein. Die Einladung kann durch Bekanntmachung in den Physikalischen Blättern erfolgen. Kleine Abweichungen von der Geschäftsordnung kann er nach eigenem Beschluß vornehmen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlußfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig. Den zu einer Vorstandssitzung nicht erschienenen Vorstandsmitgliedern werden die in dieser Sitzung gefaßten Beschlüsse schriftlich mitgeteilt.

§10

Der Vorsitzende leitet die wissenschaftlichen Sitzungen, Vorstandssitzungen und Geschäftsversammlungen, sofern er deren Vorsitz nicht anderen überträgt. Er ruft unter Mitteilung der Tagesordnung die Mitglieder des Vorstandes nach Bedarf zusammen. Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende können den Verein einzeln rechtsverbindlich vertreten; sie bilden den Vorstand gem. § 26 BGB.

§11

Der Geschäftsführer führt die Akten des Regionalverbandes. Er hat von jeder Vorstandssitzung und jeder Mitgliederversammlung eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Vorsitzenden unterschrieben werden muß. Er kann sich bei Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied, doch nicht durch den jeweiligen Vorsitzenden einer Sitzung, vertreten lassen. Der Geschäftsführer versorgt auch die Geldangelegenheiten des Regionalverbandes und ist dafür verantwortlich. Für die schriftlichen Arbeiten sowie für die Kassengeschäfte kann nach Beschluß des Vorstandes eine bezahlte Hilfskraft angenommen werden.

§12

Mindestens einmal im Jahr treten die Mitglieder des Regionalverbandes zu einer Mitgliederversammlung zusammen, auf deren Tagesordnung unter anderem folgende Punkte stehen sollen:

  1. Ein Bericht des Vorsitzenden über die Tätigkeit des Regionalverbandes,
  2. Prüfung des Kassenberichtes und der Voranschlag für das nächste Jahr,
  3. notwendig gewordene Wahlen,
  4. etwa notwendig gewordene Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung.

Die Mitglieder sind mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung über die Punkte der Tagesordnung zu informieren. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können behandelt werden, wenn eine Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden für die Behandlung eintritt. In solchen Fällen treten Beschlüsse erst in Kraft, wenn nach Bekanntmachung in den Physikalischen Blättern innerhalb von 30 Tagen kein Widerspruch erfolgt. Die Wahlen zum Vorstand des Regionalverbandes sowie seiner Vertreter im Vorstand bzw. anderen Gremien der "Gesellschaft" erfolgen durch geheime Abstimmung. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie termingerecht und ordnungsgemäß einberufen worden ist und wenn von der Gesamtzahl der anwesenden natürlichen Mitglieder weniger als die Hälfte dem Vorstand angehören. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Für Änderungen der Satzung ist Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§13

Aus besonderem Anlaß können außerordentliche Mitgliederversammlungen vom Vorsitzenden einberufen werden. Eine solche Versammlung muß einberufen werden, wenn ein vom zehnten Teil der Mitglieder unterschriebener Antrag dafür beim Vorstand eingereicht wird.

§14

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Physikalische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.