Satzung der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. und Verhaltenskodex für Mitglieder

Diese Satzung wurde durch briefliche Abstimmung der Mitglieder im September 2007 angenommen. Sie ersetzt die von den Mitgliedern im Juli 2001 angenommene Satzung zum 20. November 2007 (Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter).

⇒ Ausführungsbestimmungen zur Satzung [PDF]
⇒ Übergangsbestimmungen zur Satzung [PDF]
⇒ Ausführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex für Mitglieder [PDF] / Regulations concerning Article 12 of the Statutes [PDF]

Präambel

Die Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V. knüpft an die Tradition der 1845 gegründeten „Physikalischen Gesellschaft zu Berlin“, die 1899 in „Deutsche Physikalische Gesellschaft“ umbenannt wurde, und der im Jahre 1919 gegründeten „Deutschen Gesellschaft für Technische Physik e.V.“ an.

Die Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V. ist 1990 aus der Vereinigung der beiden Gesellschaften „Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V.“ und „Physikalische Gesellschaft der DDR“ hervorgegangen. Die „Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V.“ wurde 1963 in der Bundesrepublik Deutschland die Nachfolgeorganisation des im Jahre 1950 gegründeten „Verbandes Deutscher Physikalischer Gesellschaften e.V.“, in dem sich die nach 1945 entstandenen fünf regionalen Gesellschaften „Physikalische Gesellschaft in Bayern e.V.“, „Physikalische Gesellschaft zu Berlin e.V.“, „Physikalische Gesellschaft Hessen-Mittelrhein-Saar e.V.“, „Physikalische Gesellschaft Württemberg-Baden-Pfalz e.V.“ und „Nordwestdeutsche Physikalische Gesellschaft e.V.“ zusammengeschlossen hatten. Die „Physikalische Gesellschaft der DDR“ wurde 1952 in der Deutschen Demokratischen Republik gegründet.

Die Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V. hat sich die Aufgabe gestellt, Wissenschaft auf dem Gebiet der Physik sowie ihren Teil- und Nachbargebieten national und international zu fördern. Sie verfährt hierbei nach den Grundsätzen der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen und rassebezogenen Gesichtspunkten. Es ist auch ein Anliegen der Deutschen Physikalischen Gesellschaft, die Gleichberechtigung von Frau und Mann in diesen Gebieten voranzutreiben.

I. Die Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Physikalische Gesellschaft e.V.“ (DPG).

  2. Sitz der DPG ist Bad Honnef. Die DPG ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Königswinter eingetragen (VR 474).

  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gesellschaftszweck

  1. Die DPG dient ausschließlich und unmittelbar der Physik. Sie vertritt die Gesamtheit ihrer Mitglieder und fördert den Erfahrungsaustausch in Lehre, Forschung und Anwendung innerhalb der DPG, der internationalen Wissenschaftsgemeinschaft und darüber hinaus. Sie widmet ihre besondere Aufmerksamkeit der Förderung des Nachwuchses und seiner beruflichen Zukunft.

  2. Die DPG verpflichtet sich und ihre Mitglieder, für Freiheit, Toleranz, Wahrhaftigkeit und Würde in der Wissenschaft einzutreten und sich dessen bewusst zu sein, dass die in der Wissenschaft Tätigen für die Gestaltung des gesamten menschlichen Lebens in besonders hohem Maße verantwortlich sind.

  3. Den in Absatz (1) und (2) beschriebenen Gesellschaftszweck sucht die DPG insbesondere zu erreichen durch:
    1. Förderung von Lehre, Forschung und Anwendung im Fachgebiet der Physik und ihren Nachbargebieten,
    2. Förderung des Wissens über und des Verständnisses von Physik und von physikalischen Zusammenhängen,
    3. Förderung und Pflege des wissenschaftlichen Informations- und Meinungsaustausches aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen,
    4. Organisation und Unterstützung von wissenschaftlichen Programmen wie Jahrestagungen, Fachtagungen und wissenschaftlichen Sitzungen,
    5. Auszeichnung herausragender wissenschaftlicher Leistungen und physikalischer Publizistik durch Ehrungen und Preise,
    6. Förderung des wissenschaftlichen Publikations- und Informationswesens,
    7. fachliche Information durch eigene publizistische Tätigkeit,
    8. Öffentlichkeitsarbeit,
    9. Förderung der physikorientierten wissenschaftlichen Bildung, Ausbildung und Fortbildung im Bereich von Schulen, Hochschulen und darüber hinaus im gesamten Bildungsbereich,
    10. Förderung und Beratung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
    11. Förderung des Zusammenwirkens aller auf dem Gebiet der Physik tätigen und an der Physik interessierten Personen in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und Wirtschaft,
    12. Pflege von Beziehungen zu nationalen und internationalen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung,
    13. Beteiligung an solchen Organisationen sowie
    14. fachliche Beratung von Gesetzgebungs- und Verwaltungsorganen sowie anderen öffentlichen oder in sonstiger Weise dem Gemeinwohl verpflichteten Institutionen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Die DPG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  2. Die DPG ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Mittel der DPG werden nur für den Gesellschaftszweck verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der DPG. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der DPG keinen Anspruch auf das Vermögen der DPG.

§ 4 Organe der DPG

Organe der DPG sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstandsrat, der als von den Mitgliedern gewähltes Kuratorium bestimmte, in der Satzung festgelegte Aufgaben für die Mitgliederversammlung wahrnimmt,
  3. der Vorstand und der Präsident oder die Präsidentin, die als Exekutivorgane die DPG vertreten, sowie
  4. der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin und die Geschäftsstelle, die die Geschäfte der DPG im Sinne des Vorstandes führen.

§ 5 Mittel und Jahresabschlussrechnung

  1. Als Mittel stehen der DPG für ihre satzungsgemäßen Zwecke insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden und Schenkungen, Zuschüsse, Projektmittel und Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit zur Verfügung.

  2. Die Mittel sind nach Maßgabe eines vom Vorstandsrat beschlossenen Haushaltsplanes, der den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen ist, zu verwenden.

  3. Die Jahresabschlussrechnung ist den von der Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern bzw. Rechnungsprüferinnen vom Schatzmeister oder der Schatzmeisterin zur Prüfung vorzulegen. Darüber hinaus ist die Jahresabschlussrechnung Wirtschaftsprüfern bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder anderen Prüfungsbeauftragten vom Schatzmeister oder der Schatzmeisterin zur Prüfung vorzulegen. Anschließend ist die Jahresabschlussrechnung den Mitgliedern in geeigneter Form zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 Beziehung zu nationalen und internationalen Organisationen gleicher oder ähnlicher Zielsetzung

  1. Die DPG kann Mitglied in anderen nationalen und internationalen Organisationen werden. Eintritt in eine solche und Austritt aus einer solchen Organisation werden vom Vorstandsrat beschlossen, der, soweit erforderlich, die Personen zur Vertretung der DPG wählt.

  2. Die DPG kann sich mit anderen Organisationen zur Zusammenarbeit assoziieren. Jede derartig assoziierte Organisation bestimmt eine Person zu ihrer Vertretung. Diese Person erhält einen Sitz ohne Stimmrecht im Vorstandsrat, sofern die derartig assoziierte Organisation der DPG ein entsprechendes oder ähnliches Recht einräumt. Diese Person ist ex officio Mitglied der DPG. Beginn und Ende einer Assoziierung zur Zusammenarbeit mit einer anderen nationalen oder internationalen Organisation werden seitens der DPG vom Vorstandsrat beschlossen. Der Vorstandsrat wählt eine Person zur Vertretung der DPG bei einer derartig assoziierten Organisation.

  3. Die DPG kann sich an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Organisationen beteiligen. Beginn und Ende einer Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden vom Vorstandsrat beschlossen. Der Vorstandsrat wählt, soweit erforderlich, die Personen zur Vertretung der DPG bei einer derartigen Arbeitsgemeinschaft.

§ 7 Auflösung der DPG und Änderung des Gesellschaftszwecks

  1. Zur Auflösung der DPG, zur Änderung des Gesellschaftszwecks oder zur Änderung dieses Absatzes bedarf es einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder. Ein entsprechender Beschluss kann nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der DPG gefasst werden.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der DPG oder bei Wegfall ihres bisherigen gemeinnützigen Gesellschaftszwecks fällt ihr Vermögen an die Wilhelm und Else Heraeus-Stiftung mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte wissenschaftliche Zwecke im Fachgebiet Physik zu verwenden.

  3. Beschlüsse, die die Verwendung des Vermögens der DPG im Falle ihrer Auflösung regeln, werden vom Vorstandsrat getroffen und nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes vom Vorstand bzw. vom Hauptgeschäftsführer oder von der Hauptgeschäftsführerin ausgeführt.

II. Mitglieder, Vereinigungen von Mitgliedern und Mitgliederversammlung

§ 8 Mitglieder der DPG

Die DPG hat:

  1. Ordentliche Mitglieder,
  2. Mitglieder ex officio und
  3. Ehrenmitglieder

§ 9 Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder der DPG können sein:
    1. Natürliche Personen mit Interesse an der Physik (persönliche Mitglieder) und
    2. Juristische Personen, wie Hochschulen, Wissenschaftliche Institute, Unternehmen, Bibliotheken, Schulen, Behörden, Vereine (korporative Mitglieder).

  2. Die Aufnahme erfolgt nach Antrag durch den Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin. Sie kann jedoch vom Vorstand nach Prüfung ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen eine Ablehnung kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat entscheidet.

  3. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, oder durch Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres, falls die Erklärung mindestens einen Monat vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen ist. Sie erlischt auch bei Versäumnis der Beitragszahlung zwei Jahre nach deren Fälligkeit.

  4. Die ordentliche Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus der DPG ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung der DPG in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Organisationsfriedens. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen einen Ausschluss kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat entscheidet.

  5. Ordentliche Mitglieder haben einfaches, gleiches aktives Wahl- und Stimmrecht. Persönliche Mitglieder haben darüber hinaus ein passives Wahlrecht.

§ 10 Mitglieder ex officio

Die von assoziierten Organisationen zu ihrer Vertretung benannten Personen sind für die Dauer ihrer Amtszeit Mitglieder ex officio. Sie haben die in § 9 bezeichneten Rechte eines korporativen Mitgliedes ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

§ 11 Ehrenmitglieder

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Personen gewählt werden, die sich um die Physik oder die DPG in hervorragender Weise verdient gemacht haben.

  2. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines persönlichen Mitgliedes ohne Verpflichtung zur Beitragszahlung.

  3. Der Ausschluss eines Ehrenmitglieds aus der DPG ist aus wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein Verstoß gegen die Satzung, eine unsachliche Herabsetzung der DPG in der Öffentlichkeit oder eine unsachliche Beeinträchtigung des Organisationsfriedens. Den Ausschluss eines Ehrenmitgliedes kann der Vorstand auf begründeten Antrag beschließen. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Ehrenmitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Gegen einen Ausschluss kann Beschwerde beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin eingelegt werden, über die der Vorstandsrat entscheidet.

§ 12 Verhaltenskodex für Mitglieder

  1. Die Mitglieder der DPG verpflichten sich, im Sinn des Gesellschaftszwecks zu handeln.

  2. Die Mitglieder der DPG verpflichten sich zur wissenschaftlichen Redlichkeit und Beachtung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis als unverzichtbare Voraussetzungen allen wissenschaftlichen Arbeitens.

  3. Die Mitglieder der DPG verpflichten sich zu ethisch verantwortlicher Arbeit in der Wissenschaft. Sie bekennen sich zu einer besonderen Verantwortung der Wissenschaft dafür, dass die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit nicht missbraucht und zum Nachteil von Menschen, Gesellschaft und Natur eingesetzt werden.

  4. Einzelheiten zu den Absätzen (1) bis (3) sind in den Ausführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex festgelegt, die vom Vorstandsrat beschlossen werden. Sie bilden keinen Teil der Satzung.

  5. Mitglieder, die gegen die Absätze (1) bis (3) oder gegen die Ausführungsbestimmungen zum Verhaltenskodex verstoßen, können aus der DPG ausgeschlossen werden.

§ 13 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstandsrat beschlossen.

§ 14 Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG können innerhalb der DPG in fachlichen, fachübergreifenden und regionalen Vereinigungen organisiert sein.

  2. Die Vereinigungen nach Absatz (1) stimmen ihre Veranstaltungen untereinander sowie mit Vorstand und Vorstandsrat ab.

§ 15 Fachliche Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG, die auf einem gemeinsamen Teilgebiet der Physik tätig oder an ihm interessiert sind, können sich in Fachverbänden und Fachgruppen organisieren.

  2. Die Bildung und die Auflösung von Fachverbänden und Fachgruppen werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung eines Fachverbandes oder einer Fachgruppe ist eine Geschäftsordnung beizulegen.

  3. Jeder Fachverband und jede Fachgruppe hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende eines Fachverbands ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates mit Stimmrecht. Der oder die Vorsitzende einer Fachgruppe ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

  4. Zwei oder mehr Fachverbände können sich zu einer Sektion zusammenschließen. Die Rechte und Pflichten der Fachverbände, die sich zu einer Sektion zusammenschließen, bleiben hiervon unberührt.

  5. Die Bildung und die Auflösung von Sektionen werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung einer Sektion ist eine Geschäftsordnung beizulegen.

  6. Die Sektion hat einen Sektionssprecher oder eine Sektionssprecherin zu bestimmen. Diese Person ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

§ 16 Fachübergreifende Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG, die fachübergreifend tätig oder interessiert sind, können sich in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen organisieren.

  2. Die Bildung und die Auflösung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist eine Geschäftsordnung beizufügen.

  3. Jeder Arbeitskreis und jede Arbeitsgruppe hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende eines Arbeitskreises ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates mit Stimmrecht. Der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

§ 17 Regionale Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG, die in einem größeren zusammenhängenden regionalen Bereich leben, sind in den seit der Gründungszeit der DPG bestehenden Regionalverbänden Bayern, Berlin, Hessen-Mittelrhein-Saar (Gründungsregionalverbänden) organisiert oder können in Ortsverbänden organisiert sein.

  2. Insbesondere sind Mitglieder der DPG auch Mitglieder des für ihren Wohnsitz zuständigen Gründungsregionalverbandes, soweit dieser besteht.

  3. Die Auflösung eines Gründungsregionalverbands erfolgt im Einvernehmen von Gründungsregionalverband und Vorstandsrat.

  4. Jeder Gründungsregionalverband bestimmt zwei Personen zu seiner Vertretung im Vorstandsrat mit Stimmrecht.

  5. Die Bildung und die Auflösung von Ortsverbänden werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung eines Ortsverbandes ist eine Geschäftsordnung beizufügen.

  6. Jeder Ortsverband hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende eines Ortsverbandes ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

§ 18 Mitgliederversammlung

  1. Alle Mitglieder der DPG werden vom Präsidenten oder von der Präsidentin zur ordentlichen Mitgliederversammlung im Rahmen der Jahrestagung der DPG eingeladen. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich, elektronisch oder über die Mitgliederzeitschrift.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Entlastung des Vorstandes und des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin,
    2. Wahl der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen sowie Bestellung der Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder anderer Prüfungsbeauftragter,
    3. Stellungnahmen zu Satzungsänderungen,
    4. Abgabe von Empfehlungen und Aufträgen an den Vorstandsrat,
    5. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    6. Entgegennahme des vom Vorstandsrat beschlossenen Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr und
    7. Entgegennahme des Berichtes des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin über die Jahresabschlussrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres und Anhörung der Rechnungsprüfer bzw. Rechnungsprüferinnen.

  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn eine Einladung nach Absatz (1) erfolgt ist. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Mitglieder des Vorstandes und der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin haben bei Abstimmungen zu ihrer Entlastung nach Absatz (2)(a) kein Stimmrecht.

  4. Von jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist vom Hauptgeschäftsführer oder von der Hauptgeschäftsführerin eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern bekannt zu geben ist.

  5. Der Präsident oder die Präsidentin kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung, der Vorstandsrat, der Vorstand, mindestens zwei Fachverbände oder mindestens ein Zwanzigstel der Mitglieder der DPG dies beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin beantragen. Im Falle einer Weigerung oder Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin hat der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin ein eigenes Einberufungsrecht. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Im Übrigen gelten Absätze (1) bis (4) sinngemäß.

III. Der Vorstandsrat

§ 19 Mitglieder des Vorstandsrates

  1. Mitglieder des Vorstandsrates mit Stimmrecht sind:
    1. die Vorsitzenden der Fachverbände und der Arbeitskreise,
    2. direkt gewählte Mitglieder, deren Anzahl gleich der Anzahl der Mitglieder nach Abschnitt (a) ist,
    3. je zwei von den Gründungsregionalverbänden Bayern, Berlin und Hessen-Mittelrhein-Saar zu deren Vertretung bestimmte Personen.

  2. Mitglieder des Vorstandsrates ohne Stimmrecht sind:
    1. die ehemaligen Präsidenten und Präsidentinnen,
    2. die Vorsitzenden der Sektionen, Fachgruppen, Arbeitsgruppen und Ortsverbände, sofern sie nicht in anderer Funktion stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandsrates sind,
    3. jeweils eine Person zur Vertretung der assoziierten Gesellschaften,
    4. jeweils eine Person zur Vertretung der Arbeitsgemeinschaften.

  3. Sollte die vorsitzende oder die zur Vertretung bestimmte Person einer Vereinigung von Mitgliedern an der Teilnahme an einer Sitzung des Vorstandsrates verhindert sein, kann sie eine Vertretung benennen, die an der Sitzung des Vorstandsrates teilnimmt, sofern diese Vertretung ein Mitglied der Vereinigung ist.

§ 20 Wahl der Mitglieder des Vorstandsrates

  1. Die Mitglieder des Vorstandsrates nach § 19 Absatz (1)(b) werden von den Mitgliedern der DPG für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Sie können in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden.

  2. Die Mitglieder nach § 19 Absatz (1)(b) sollen die folgenden vier Bereiche repräsentieren:
    1. Schule,
    2. Hochschule,
    3. Industrie und Wirtschaft sowie
    4. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und sonstige Bereiche, wie beispielsweise Wissenschaftsorganisationen und -verwaltungen.

  3. Die Anzahl der Mitglieder nach § 19 Absatz (1)(b) in den Bereichen nach Absatz (2) und die Art der Durchführung der Wahl werden durch eine Wahlordnung festgelegt, die Block- und Listenwahl vorsehen kann. Diese Wahlordnung wird vom Vorstandsrat beschlossen und bildet keinen Teil der Satzung.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines direkt gewählten Mitgliedes rückt eine nicht gewählte Person aus dem Bereich nach, dem das ausscheidende Mitglied zuzurechnen ist. Die Reihenfolge des Nachrückens ergibt sich aus der Stimmenzahl bei der letzten Wahl. Gleiches gilt sinngemäß bei Ausscheiden eines weiteren direkt gewählten oder nachgerückten Mitglieds.

§ 21 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandsrates

  1. Der Vorstandsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstandsrat hat neben den bereits in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Befugnissen folgende Aufgaben und Befugnisse:
    1. Festlegung der Richtlinien für die Arbeit der DPG,
    2. Beratung des Vorstandes,
    3. Fassung von Beschlüssen über die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen zu Fragen betreffend die Gemeinschaft der Physiker und Physikerinnen in fachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, soweit ein solcher Beschluss rechtzeitig gefasst werden kann, oder, falls ein solcher Beschluss nicht rechtzeitig gefasst werden kann, nachträgliche Beschlussfassung oder interne Stellungnahme zu allen Empfehlungen oder Stellungnahmen, die der Vorstand oder der Präsident oder die Präsidentin abgegeben hat,
    4. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Herausgabe der Mitgliederzeitschrift der DPG, insbesondere Wahl der Herausgeber bzw. Herausgeberinnen,
    5. Bestimmung des Termins und des Tagungsortes der Jahrestagung der DPG und
    6. Verlegung des Sitzes der DPG.

§ 22 Vorstandsratssitzungen und Beschlussfassung

  1. Der Vorstandsrat tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen.

  2. Die Mitglieder des Vorstandes, der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin, der designierte Präsident oder die designierte Präsidentin und der persönliche Referent oder die persönliche Referentin des Präsidenten oder der Präsidentin sind zu allen Vorstandsratssitzungen einzuladen. Sie haben Sitz, aber kein Stimmrecht in den Vorstandsratssitzungen.

  3. Der Vorstandsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Über das Ergebnis und die Beschlüsse ist vom Hauptgeschäftsführer oder von der Hauptgeschäftsführerin oder von einer vom Vorstand benannten Person eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Vorstandsratssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.

  4. Zusätzlich zu der Regelung nach Absatz (3) ist für die folgenden Beschlüsse die Zustimmung von mehr als einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
    1. Wahl von Vorstandsmitgliedern nach § 23 Absatz (1)(c) und (d),
    2. Beschlüsse, die den Haushalt und das Vermögen der DPG zum Gegenstand haben,
    3. Festlegung von Richtlinien für die Arbeit der DPG,
    4. Stellungnahme zu Änderungen der Satzung und
    5. Festlegung der Ausführungsbestimmungen zur Satzung.

  5. Zusätzlich zu der Regelung nach Absatz (3) ist für die folgenden Beschlüsse die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
    1. Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin,
    2. Ernennung von Ehrenmitgliedern und
    3. Verlegung des Sitzes der DPG.

  6. Die Abstimmungen nach Absatz (5) erfolgen geheim. Sofern die Ausführungsbestimmungen dies vorsehen, können auch andere Abstimmungen geheim erfolgen.

  7. Der Präsident oder die Präsidentin kann nach Rücksprache mit dem Vorstand eine Sondersitzung des Vorstandsrates einberufen. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandsrates dies beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin beantragen. Im Falle einer Weigerung oder Verhinderung des Präsidenten oder der Präsidentin hat der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin ein eigenes Einberufungsrecht. Eine Sondersitzung muss spätestens zehn Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.

  8. Der Präsident oder die Präsidentin kann nach Rücksprache mit dem Vorstand zur schriftlichen Beschlussfassung auffordern. Er oder sie ist dazu verpflichtet, wenn der Vorstand oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandsrates dies beim Hauptgeschäftsführer oder bei der Hauptgeschäftsführerin beantragen. Eine schriftliche Beschlussfassung ist nur möglich, wenn eine Beschlussfassung auf der nächsten ordentlichen Sitzung des Vorstandsrates nicht mehr möglich oder sinnvoll wäre und wenn eine Beschlussfassung ohne weitere Diskussion möglich und sinnvoll ist. Ein schriftlicher Beschluss muss mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.

  9. Der Vorstandsrat kann Entscheidungen von nachrangiger Bedeutung an andere Organe oder an Vereinigungen von Mitgliedern oder an Mitglieder delegieren.

IV. Der Vorstand und der Präsident / die Präsidentin

§ 23 Mitglieder des Vorstandes

  1. Mitglieder des Vorstandes sind:
    1. der Präsident oder die Präsidentin,
    2. der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin,
    3. der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin und
    4. die zusätzlich gewählten Vorstandsmitglieder.

  2. Die Anzahl der nach Absatz (1)(d) gewählten Vorstandsmitglieder und deren Aufgabenbereiche bestimmt der Vorstandsrat.

  3. Der Präsident oder die Präsidentin, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin bilden den Vorstand der DPG im Sinne von § 26 BGB (Geschäftsführender Vorstand). Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

  4. Der Vorstand haftet nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen.

§ 24 Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes

  1. Die Amtszeit des Präsidenten oder der Präsidentin beträgt zwei Jahre. Sie beginnt in der Regel am 1. April und endet am 31. März. Im Einvernehmen zwischen dem scheidenden Präsidenten oder der scheidenden Präsidentin und dem nachfolgenden Präsidenten oder der nachfolgenden Präsidentin kann die Amtsübergabe im Anschluss an die Jahrestagung der DPG erfolgen, auch wenn dadurch die Amtszeiten bis zu drei Monaten verlängert oder verkürzt werden. Der Präsident oder die Präsidentin bleibt jedoch bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers oder einer Nachfolgerin im Amt. Die Wahl soll mindestens ein Jahr vor Beginn der Amtszeit erfolgen. Ab dem Zeitpunkt der Wahl bis zum Beginn der Amtszeit wird die gewählte Person als designierter Präsident oder designierte Präsidentin in die Vorstandsarbeit eingeführt. Der Präsident oder die Präsidentin soll im Wechsel der Hochschule, der Industrie und Wirtschaft sowie dem Bereich der außeruniversitären Forschung angehören. Eine Wiederwahl des Präsidenten oder der Präsidentin ist frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit als Vizepräsident oder Vizepräsidentin nach Absatz (2) zulässig.

  2. Der Präsident oder die Präsidentin wird nach Ablauf der Amtszeit ohne weitere Wahl Vizepräsident oder Vizepräsidentin. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Lehnt der abtretende Präsident oder die abtretende Präsidentin das Amt ab, so bleibt der bisherige Vizepräsident oder die bisherige Vizepräsidentin im Amt. Lehnt auch diese Person ab, wird ein Vizepräsident oder eine Vizepräsidentin vom Vorstandsrat entsprechend § 22 Absatz (5) gewählt.

  3. Die Amtszeit des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin beträgt drei Jahre. Sie kann in unmittelbarer Folge zweimal verlängert werden.

  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 23 Absatz (1)(d) beträgt zwei Jahre. Sie kann in unmittelbarer Folge nur einmal verlängert werden.

§ 25 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der DPG zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Organen der DPG übertragen sind. Der Präsident oder die Präsidentin und die anderen Mitglieder des Vorstands vertreten die DPG nach außen, soweit hierfür nicht der Geschäftsführende Vorstand ausschließlich befugt ist.

§ 26 Vorstandssitzungen und Beschlussfassung

  1. Der Vorstand tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens zweimal zusammen.

  2. Der designierte Präsident oder die designierte Präsidentin und der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin sind zu allen Sitzungen des Vorstandes einzuladen. Sie haben kein Stimmrecht.

  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Vorstandsmitglieder, mindestens jedoch vier, anwesend sind.

  4. Bei Beschlüssen des Vorstandes über Angelegenheiten des Haushaltes und des Vermögens der DPG ist die Zustimmung des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin erforderlich.

  5. Über das Ergebnis und die Beschlüsse ist vom Hauptgeschäftsführer oder von der Hauptgeschäftsführerin oder von einer vom Vorstand bestimmten Person eine Niederschrift anzufertigen, die in der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorgelegt wird.

  6. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch schriftlich mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen.

  7. Der Vorstand kann Entscheidungen nachrangiger Bedeutung an andere Organe oder an Vereinigungen von Mitgliedern oder Mitglieder delegieren.

§ 27 Der Präsident/die Präsidentin

  1. Der Präsident oder die Präsidentin steht der DPG vor, vertritt sie nach außen und leitet sie in Absprache mit dem Vorstand. Ihm oder ihr obliegt die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes, des Vorstandsrates und der Mitgliederversammlung.

  2. Bei Abwesenheit wird der Präsident oder die Präsidentin durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin vertreten, bei dessen oder deren Abwesenheit durch das älteste anwesende Vorstandsmitglied. Bei dauernder Verhinderung oder Tod übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin alle Rechte und Pflichten des Präsidenten oder der Präsidentin. Eine Neuwahl ist zum frühestmöglichen Zeitpunkt anzusetzen.

  3. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstandes und Vorstandsrates sowie die Mitgliederversammlungen. Er oder sie kann die Leitung einer Vorstandsratssitzung einem Mitglied des Vorstandes oder des Vorstandsrates übertragen.

  4. Der Präsident oder die Präsidentin kann für die Dauer der Amtszeit im Benehmen mit dem Vorstand einen persönlichen Referenten oder eine persönliche Referentin benennen.

V. Der Hauptgeschäftsführer / die Hauptgeschäftsführerin und die Geschäftsstelle

§ 28 Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin

  1. Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Vorstandsrates einen Hauptgeschäftsführer oder eine Hauptgeschäftsführerin als besonderen Vertreter im Sinne von § 30 BGB.

  2. Der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin ist für die Verwaltung der DPG und die geschäftsmäßigen Verbindungen der DPG verantwortlich.

  3. Der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin unterstützt den Präsidenten oder die Präsidentin und den Vorstand bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten und bei der Führung der Geschäfte. Die ihm oder ihr übertragenen Aufgaben erledigt der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin nach den Weisungen des Vorstandes in dessen Auftrag und Vollmacht.

  4. Der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und des Vorstandsrates sowie an den Mitgliederversammlungen beratend teil. Er oder sie kann auch an Sitzungen von Vereinigungen von Mitgliedern beratend teilnehmen.

  5. Sofern der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin Mitglied der DPG ist, ruht während der Amtszeit sein oder ihr passives Wahlrecht.

  6. Die DPG und der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin schließen einen Arbeitsvertrag, in dem die Aufgaben des Hauptgeschäftsführers oder der Hauptgeschäftsführerin festgelegt sind und in dessen Rahmen eine Vergütung vereinbart werden kann.

§ 29 Die Geschäftsstelle

  1. Der Hauptgeschäftsführer oder die Hauptgeschäftsführerin richtet im Benehmen mit dem Vorstand eine Geschäftsstelle ein.

  2. Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle können im Rahmen eines Vertrags mit der DPG eine Vergütung erhalten.

  3. Wenn Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle Mitglieder der DPG sind, ruht während ihrer Mitarbeit in der Geschäftsstelle ihr passives Wahlrecht.

VI. Sonstiges

§ 30 Satzungsänderungen

  1. Anträge zur Änderung dieser Satzung müssen im Vorstandsrat und in der Mitgliederversammlung diskutiert werden, bevor sie den Mitgliedern zur Abstimmung vorgelegt werden. Stellungnahmen von Vorstandsrat und Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern, ebenso wie die Anträge selbst, mindestens vier Wochen vor der Abstimmung zuzuleiten.

  2. Ein Antrag auf Änderung der Satzung bedarf zur Annahme einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder. Die Abstimmung selbst findet schriftlich statt.

  3. Abweichend von Absatz (2) können die Regelungen der Absätze (1) bis (3) nur mit Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden.

  4. Vom Vereinsregister zur Ermöglichung einer Eintragung oder vom Finanzamt zur Sicherstellung der Steuerbegünstigung geforderte Satzungsänderungen kann der Vorstandsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen.

§ 31 Ausführungsbestimmungen

  1. Diese Satzung wird durch Ausführungsbestimmungen zur Satzung ergänzt. Sie bilden keinen Teil der Satzung.

  2. Die Ausführungsbestimmungen zur Satzung werden vom Vorstandsrat beschlossen.