Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Arbeitskreises Energie (GO-AKE) 

 

 

0 Vorbemerkungen

 

0.1 Bezeichnung von Personen

Unabhängig von ihrem grammatikalischen Geschlecht umfassen Bezeichnungen von Funktionsträgern und sonstigen Personen selbstverständlich sowohl Frauen als auch Männer.

 

0.2. Einbettung in DPG-Satzung

Grundlagen der Geschäftsordnung des Arbeitskreises Energie (AKE) sind

(1) die Satzung der DPG in ihrer jeweils gültigen Version:

http://www.dpg-physik.de/dpg/statuten/satzung.html

(2) die Ausführungsbestimmungen zur Satzung

In der Anlage sind der für die Geschäftsordnung eines Arbeitskreises der DPG einschlägige §16 der DPG-Satzung und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen wiedergegeben.

 

0.3. Grundsatz und Zielsetzung

Die Geschäftsordnung geht davon aus, dass Vorstand und Mitgliederversammlung bemüht sind, an­fällige Verfahrensfragen im Konsens und konstruktiv zu lösen. Die Geschäftsordnung regelt daher nur die Vorstandsarbeit und das Wahlverfahren. Ansonsten ist der Vorstand im Rahmen der DPG-Satzung souverän.

Ziel der Geschäftsordnung ist es, einen von der Mitgliederversammlung legitimierten, leistungsfähigen und leistungsfreudigen Vorstand zu ermöglichen.

 

 

I Der Vorstand

 

§1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens drei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorsitzenden die aktuelle Anzahl der Beisitzer und die Zahl der Stellvertretenden Vorsitzenden verändern. Dieser Antrag kann auch unmittelbar vor der Wahl des übrigen Vorstandes (§6) gestellt werden.

 

§2 Amtszeit

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden sollte sechs Jahre nicht überschreiten.

 

§3 Beschlussfassung

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand und Vorsitzender sind jedoch gehalten, einen breiten kollegialen und transparenten Konsens herzustellen.

 

 

II Wahl des Vorstandes

 

§ 4 Wahlberechtigte und Geheimhaltung

Die Wahlen zum Vorstand finden nach Einladung per E-Mail auf einer Mitgliederversammlung des AKE statt. Der Vorsitzende muss hierzu die AKE-Mitglieder spätestens einen Monat vorher auf die anstehende Vorstandswahl hinweisen und etwa eine Woche vorher über die bis dahin bekannten Kandidaturen unterrichten. Bei ordnungsgemäß erfolgter Einladung ist die Versammlung beschluß-fähig.

Wahlberechtigt ist jedes anwesende AKE-Mitglied, das DPG-Mitglied ist.

Wahlen müssen bereits auf Antrag eines einzigen Wahlberechtigten geheim erfolgen. Gibt es nicht mehr Kandidaten als Plätze kann durch Akklamation gewählt werden.

 

§5 Wahl des Vorsitzenden

Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Wahlberechtigten. Erreicht keiner der Bewerber diese Mehrheit, so ist in einem 2. Wahlgang gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit wird die gesamte Wahl wiederholt, wobei auch neue Kandidaturen zulässig sind.

 

§ 6 Wahl des übrigen Vorstandes

Die sonstigen Mitglieder des Vorstandes werden in einem einzigen Wahlgang nach den Regeln einer Listenwahl bestimmt. Hierzu werden die Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge auf eine Liste geschrieben und die Anzahl N der im Wahlgang zu besetzenden Sitze bekanntgegeben. Jeder Wahlberechtigte muss mindestens N/2 und höchstens N verschiedene Personen ankreuzen. Ein Kandidat ist gewählt, wenn er zu den N Kandidaten mit den meisten Stimmen gehört und nicht weniger als N/4 Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

§ 7 Bestimmung der Stellvertretenden Vorsitzenden

Die Stellvertretenden Vorsitzenden werden auf Vorschlag des Vorsitzenden vom Vorstand bestätigt.

 

Ohne Gegenstimme beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 20. April 2012 in Bad Honnef.

 

 

Anlagen:

Anlage 1: Exzerpt aus Satzung der DPG

Diese Satzung wurde durch briefliche Abstimmung der Mitglieder im September 2007 angenommen. Sie ersetzt die von den Mitgliedern im Juli 2001 angenommene Satzung zum 20. November 2007 (Eintrag in das Vereinsregister des Amtsgerichts Königswinter)

§ 16 Fachübergreifende Vereinigungen von Mitgliedern

  1. Mitglieder der DPG, die fachübergreifend tätig oder interessiert sind, können sich in Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen organisieren.
  2. Die Bildung und die Auflösung von Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen werden auf Antrag vom Vorstandsrat beschlossen. Dem Antrag auf Bildung eines Arbeitskreises oder einer Arbeitsgruppe ist eine Geschäftsordnung beizufügen.
  3. Jeder Arbeitskreis und jede Arbeitsgruppe hat einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende zu bestimmen. Der oder die Vorsitzende eines Arbeitskreises ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates mit Stimmrecht. Der oder die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe ist ex officio Mitglied des Vorstandsrates ohne Stimmrecht.

 

Anlage 2: Exzerpt aus Ausführungsbestimmungen zur Satzung der DPG

Angenommen durch Beschluss des Vorstandsrats in seiner Sitzung am 9. und 10. November 2007, ergänzt am 1. März 2009 und am 13. März 2011. Sie ersetzen die Ausführungsbestimmungen vom 25. November 1983 in der Version vom 15. November 2003.

Zu § 16. Fachübergreifende Vereinigungen von Mitgliedern

Absatz 1.

Jedes Mitglied kann Mitglied in bis zu zwei fachübergreifenden Vereinigungen von Mitgliedern (Arbeitskreis oder Arbeitsgruppe) werden und hat in diesen Vereinigungen jeweils Wahlrecht. Die Mitarbeit soll sich über einen längeren Zeitraum erstrecken. Jedes Mitglied hat das Recht, bei jeder fachübergreifenden Vereinigung Vorträge anzumelden.

Absatz 2.

Sofern noch nicht geschehen, muss sich jeder Arbeitskreis oder jede Arbeitsgruppe eine Geschäftsordnung geben, die mit der Satzung der DPG im Einklang steht. Vor Beschluss einer neuen Geschäftsordnung ist der Entwurf dem Hauptgeschäftsführer bzw. der Hauptgeschäftsführe­rin zur formalen Prüfung vorzulegen. Nach Beschluss einer neuen Geschäftsordnung ist diese der Geschäftsstelle zur Bekanntgabe im Internetangebot der DPG vorzulegen.

Absatz 3.

  1. Der Vorstandsrat ernennt für einen neu gebildeten Arbeitskreis oder eine neu gebildete Arbeitsgruppe eine vorläufige Leitung, die eine konstituierende Sitzung einberuft. Auf der konstituierenden Sitzung werden von den Mitgliedern der fachübergreifenden Vereinigung ein Vorsitzender bzw. eine Vorsitzende und ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin gewählt.
  2. Die Amtszeit des oder der Vorsitzenden sollte sechs Jahre nicht überschreiten.
  3. Der Vorstandsrat kann bestehende Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen auflösen. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit seiner abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung ist unter Angabe der Gründe in der Mitgliederzeitschrift der DPG bekannt zu geben.