Geschäftsordnung "Arbeitsgemeinschaft Metall- und Materialphysik"

§ 1

Die Deutsche Gesellschaft für Metallkunde, der Verband Deutscher Physikalischer Gesellschaften und der Verein Deutscher Eisenhüttenleute haben eine "Arbeitsgemeinschaft Metallphysik" gebildet, deren Aufgabe es ist, die Zusammenarbeit der in Deutschland auf dem Gebiete der Metallphysik tätigen Wissenschaftler zu pflegen sowie das Interesse an der Metallphysik und die Kenntnis dieses Gebietes weiteren Fachkreisen zu vermitteln.

§ 2

Zur Erreichung dieser Zwecke veranstaltet die Arbeitsgemeinschaft insbesondere folgende wissenschaftliche Zusammenkünfte:

    (a) Eine in der Regel jährlich stattfindende öffentliche Vortragsveranstaltung, auf der Originalarbeiten aus dem Gebiet der Metallphysik vorgetragen werden. Diese Veranstaltung soll möglichst im Zusammenhang mit einer anderen wissenschaftlichen Tagung, vorzugsweise auf dem Festkörpergebiet durchgeführt werden. Zur Anmeldung der Vorträge wird vom Vorsitzenden in den Organen der Trägerschaften eingeladen.
    (b) Veranstaltungen, bei denen einem größeren Hörerkreis ein Überblick über ein Teilgebiet der modernen Metallphysik in aufeinander abgestimmten Vorträgen gegeben wird. Diese Veranstaltungen finden zweckmässigerweise im Rahmen von Tagungen der Trägergesellschaften statt.
    (c) Diskussionstagungen mit begrenztem Themen- und Teilnehmerkreis, die dem intensiven Gedankenaustausch der auf einem bestimmten Spezialgebiet der Metallphysik arbeitenden Wissenschaftlern dienen sollen. Solche Tagungen können bei Vorliegen eines hinreichenden Interesses an einem solchen Spezialgebiet veranstaltet werden. Ihre Durchführung wird vom Arbeitsausschuß einer jeweils sachkundigen Kommission übertragen.

§ 3

Die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft Metallphysik werden von einem in der Regel aus zwölf Mitgliedern bestehenden Arbeitsausschuß wahrgenommen; in diesen entsendet jede der drei Trägergesellschaften jeweils ein Mitglied zu ihrer Vertretung im Arbeitsausschuß. Die übrigen Mitglieder werden in turnusmäßigem Wechsel von den jeweiligen Ausschußmitgliedern gewählt (s. § 5). Dabei können die Trägergesellschaften durch die von ihnen ernannten Vertreter Persönlichkeiten zur Wahl in den Arbeitsausschuß vorschlagen.

§ 4

Die Mitglieder des Arbeitsausschusses sollen in der Forschung auf dem Gebiet der Metallphysik tätige Fachleute sein und einer der Trägergesellschaften angehören. Es wird angestrebt, daß im Arbeitsausschuß alle wesentlichen Teilgebiete der Metallphysik und alle größeren deutschen Arbeitsgruppen dieses Fachgebietes vertreten sind.

§ 5

Die Amtszeit der Vertreter der Trägergesellschaften im Arbeitsausschuß beträgt 3 Jahre: einmalige Wiederernennung ist zulässig. Die Dauer der Mitgliedschaft der zugewählten Ausschußmitglieder beträgt ebenfalls 3 Jahre. Es werden von den zugewählten Mitgliedern jährlich jeweils drei Mitglieder durch Neuwahl ersetzt, wobei die ausscheidenden Mitglieder kein Stimmrecht haben. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes wird für den Rest seiner Mitgliedsperiode ein Ersatzmitglied gewählt. In Ausnahmefällen können auch zusätzliche Mitglieder gewählt werden.

§ 6

Der Arbeitsausschuß muß jährlich mindestens einmal zusammentreten. Er ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich anwesend ist. Die von den Trägergesellschaften ernannten Mitglieder können im Verhinderungsfalle ihr Stimmrecht auf einen Vertreter übertragen.

§ 7

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Ein Beschluß kann jedoch nicht gegen den ausdrücklichen Widerspruch von mindestens zwei der von Trägergesellschaften ernannten Mitgliedern oder deren Vertreter (s. § 6) gefaßt werden. Ausgenommen hiervon sind Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung (s. § 10).

§ 8

Der Arbeitsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für die Dauer von jeweils drei Jahren. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Im Falle längerer Abwesenheit beauftragt der Vorsitzende eines der Mitglieder des Arbeitsausschusses mit seiner Vertretung.

§ 9

Der Arbeitsausschuß trifft alle wichtigen Entscheidungen über die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft unter Beachtung des in § 7 Satz 2 festgelegten Widerspruchsrechtes der Trägergesellschaften. Der Vorsitzende führt verantwortlich die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft unter Beachtung der Beschlüsse des Arbeitsausschusses. Er soll bei der Durchführung seiner Aufgaben durch die Geschäftsführung einer der drei Trägergesellschaften unterstützen lassen, und ist verpflichtet, die jeweils zur Mitarbeit herangezogene Geschäftsführung von den Entscheidungen des Arbeitsausschusses zu unterrichten.

§ 10

Vorschläge zur Änderung der Geschäftsordnung können vom Arbeitsausschuß nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Die Entscheidung obliegt den Trägergesellschaften.

§ 11

Die vorstehende Geschäftsordnung tritt an die Stelle der im Gründungsprotokoll der Arbeitsgemeinschaft vom 6.12.1958 festgelegten Regelung. Die Übergangsbestimmungen werden gesondert festgelegt.


Die vorstehende Geschäftsordnung wurde von den in § 1 genannten Trägergesellschaften angenommen und tritt im April 1964 in Kraft.