Vertrag und Geschäftsordnung für das Physikzentrum Bad
Honnef
Vertrag
Zwischen der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
(Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung)
und
der Deutschen Physikalischen Gesellschaft e. V. (DPG) Bad
Honnef
wird vereinbart:
| §
1 |
| Die Deutsche Physikalische Gesellschaft
ist mit Wirkung vom 1. Januar 1986 Trägerin des Physikzentrums Bad
Honnef, das sie mit Unterstützung der Universität Bonn als
wissenschaftliche Tagungs- und Begegnungsstätte betreibt. Das
Physikzentrum hat insbesondere die Aufgaben: |
| a) |
Förderung der physikalischen Forschung durch
Intensivierung des Gedanken- und Erfahrungsaustauschs und der
wissenschaftlichen Zusammenarbeit im nationalen und internationalen
Rahmen, |
| b) |
Förderung der naturwissenschaftlich-technischen
Fortbildung. |
| § 2 |
| Die Universität Bonn stellt zur Durchführung
der Aufgaben des Physikzentrums in dem erforderlichen Umfang das zur
Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung gehörige
Grundstück Bad Honnef, Hauptstraße 5, mit Räumen und
Dienstleistungen zur Verfügung. |
| §
3 |
| 1. |
Die Leistungen nach § 2 werden
finanziert |
| |
a) |
durch die Einnahmen aus Unterkunft und Verpflegung der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Veranstaltungen im Physikzentrum nach den dafür
festgelegten Sätzen, |
| |
b) |
durch die der DPG vom Minister für Wissenschaft und Forschung
[jetzt: Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie]
des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 44 LHO jeweils bewilligte
Zuwendung zur Abgeltung der Kosten, die durch die Einnahmen nach
Buchst. a) nicht gedeckt werden können. |
| 2. |
Die Einnahmen des Physikzentrums, nach
Abs. 1. Buchst. a) fließen der Universität Bonn unmittelbar
zu. |
| 3. |
Die DPG wird die Zuwendung nach Abs. 1
Buchst. b) rechtzeitig beantragen. |
| 4. |
Zu weiteren finanziellen Leistungen ist
die DPG nicht verpflichtet. |
| §
4 |
| 1. |
Die DPG trägt für die Auslastung des Hauses
durch wissenschaftliche Veranstaltungen des Physikzentrums nach §
1 Sorge. |
| 2. |
Soweit die Einrichtungen der
Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung von der DPG nicht voll
genutzt werden, ist die Universität Bonn nach Absprache mit der
DPG berechtigt, über sie anderweitig zu verfügen. |
| 3. |
Die DPG wird der Universität Bonn jeweils zum 1.
April und zum 1. Oktober einen Nutzungsplan für das kommende
Halbjahr vorlegen. |
| §
5 |
| 1. |
Zur Koordinierung des Zusammenwirkens der
Vertragspartner wird ein Kuratorium gebildet, das aus drei Vertretern / Vertreterinnen
der DPG, dem Rektor / der Rektorin der Universität Bonn (als Kurator / Kuratorin der
Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung), dem Kanzler / der Kanzlerin der
Universität Bonn sowie dem Wissenschaftlichen Leiter / der Wissenschaftlichen Leiterin
des Physikzentrums Bad Honnef besteht. Das Kuratorium stellt insbesondere den
jährlichen Mittelbedarf des Physikzentrums fest und
beschließt über die Festsetzung der Tagessätze, die von
den Tagungsteilnehmern bzw. -teilnehmerinnen und sonstigen Nutzern zu entrichten sind. |
| 2. |
Die Geschäftsführung für das Kuratorium
obliegt der DPG. |
| § 6 |
Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in
Kraft.
Er kann nach vorausgegangener Beratung im Kuratorium des Physikzentrums
jeweils zum Jahresende von jeder Seite gekündigt werden. Die
Kündigung muss bis zum 31. Dezember des Vorjahres
ausgesprochen werden. |
Bad Honnef, den 9.7.1985
(geändert durch Beschluss des Kuratoriums vom 14. November 2008)
Zusatzvereinbarung
| Im Zusammenhang mit dem Abschluss ihres Vertrages
vom 9.7.1985 treffen die Universität Bonn und die Deutsche
Physikalische Gesellschaft (DPG) folgende Vereinbarung: |
| Zwischen den Parteien besteht
Übereinstimmung darüber, dass |
| 1. |
die Abrechnung der Einnahmen nach § 3 Abs. 1
Buchst. a) und der Zuwendung nach § 3 Abs. 1 Buchst. b) der
Universität Bonn, der Verwendungsnachweis über die Zuwendung
der DPG obliegt, |
| 2. |
die Universität Bonn für die Betreuung des
Physikzentrum einen Wissenschaftlichen Sekretär / eine Wissenschaftliche Sekretärin zur Verfügung
stellt. Die dafür bereitstehende Stelle wird von der
Universität Bonn im Benehmen mit dem Kuratorium des Physikzentrums
besetzt. Die Aufgabe des Wissenschaftlichen Sekretärs / der Wissenschaftlichen Sekretärin legt der
Rektor / die Rektorin der Universität Bonn im Benehmen mit dem Kuratorium
fest. |
Bad Honnef, den 9.7.1985
Zusatzvereinbarung Sanierung
| Die Universität Bonn und die Deutsche Physikalische Gesellschaft (DPG) sind im Sinne des Vertrages vom 9. Juli 1985 überein gekommen, das Physikzentrum zu sanieren. Die Konferenzeinrichtungen sollen auf den neuesten Stand gebracht und die Unterbringung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf ein angemessenes Niveau angehoben werden. Die Maßnahmen dienen dazu, die Zukunftsfähigkeit des Physikzentrums als Tagungsstätte nachhaltig zu stärken. Beide Parteien werden ihr Möglichstes tun, um das Sanierungskonzept umzusetzen und werden nach Kräften notwendige Geldgeber anwerben. |
| Die Sanierung soll in zwei Stufen erfolgen: |
| 1. |
Neubau eines Hörsaales als Anbau im Garten in den Jahren 2002/03. Hierfür haben die DPG 1.000.000 DM, die Wilhelm und Else Heraeus-Stiftung 500.000 €, das Land Nordrhein-Westfalen 1.000.000 DM und die Volkswagenstiftung 399.200 € zur Verfügung gestellt. Die Universität Bonn stellt der DPG als Trägerin des Physikzentrums die Liegenschaft dauerhaft zur Verfügung und ermächtigt die DPG, die Sanierung durchzuführen. Sie erklärt sich mit allen Veränderungen und Umgestaltungen am Gebäude sowie an den Außenanlagen einverstanden. Der Hörsaal wird den Namen "Wilhelm und Else Heraeus-Hörsaal" tragen. |
| 2. |
Die Zimmer des Physikzentrums werden ab dem Jahre 2003 abschnittsweise, unter Aufrechterhaltung des Tagungsbetriebes modernisiert. Für diesen Bauabschnitt müssen noch Mittel eingeworben werden. |
Bad Honnef, den 4.7.2002
Geschäftsordnung
für das Physikzentrum Bad Honnef
| Das Physikzentrum Bad Honnef (PBH) wird von der
Deutschen Physikalischen Gesellschaft (DPG) als Trägerin mit
Unterstützung der Universität Bonn (Elly
Hölterhoff-Böcking-Stiftung) und Förderung des Landes
Nordrhein-Westfalen als wissenschaftliche Tagungs- und
Begegnungsstätte betrieben. |
| Die Universität Bonn stellt zur Durchführung
der Aufgaben des Physikzentrums in dem erforderlichen Umfang das zur
Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung gehörige
Grundstück Bad Honnef, Hauptstraße 5 mit Räumen und
Dienstleistungen zur Verfügung. |
| Gem. § 5 des zu diesem Zweck zwischen der DPG und
der Universität Bonn am 9. Juli 1985 geschlossenen Vertrages hat
das Kuratorium zur Koordinierung des Zusammenwirkens der
Vertragspartner die folgende Geschäftsordnung für das PBH
beschlossen: |
| § 1 Aufgabe des
Physikzentrums |
Das Physikzentrum Bad Honnef (PBH) hat die Aufgabe,
die physikalische Forschung durch Intensivierung des Gedanken- und
Erfahrungsaustauschs und der wissenschaftlichen Zusammenarbeit im
nationalen und internationalen Rahmen zu fördern.
Es dient gleichzeitig der Förderung der
naturwissenschaftlich-technischen Fortbildung.
Diese Aufgaben werden durch das Kuratorium (§§ 2 - 4), den
Wissenschaftlichen Beirat (§§ 5 - 6), den Wissenschaftlichen
Leiter / die Wissenschaftliche Leiterin (§ 7) und den Wissenschaftlichen Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin (§ 8) wahrgenommen.
Im Hinblick auf den besonderen Charakter des PBH sind der
Wissenschaftliche Leiter bzw. die Wissenschaftliche Leiterin, der Wissenschaftliche Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin und die Wirtschaftsleitung der EHB-Stiftung zu enger und vertrauensvoller
Zusammenarbeit verpflichtet. |
| § 2 Aufgabe
des Kuratoriums |
| 1. |
Das Kuratorium koordiniert die für das
Zusammenwirken der DPG, der Universität Bonn (EHB-Stiftung) und
des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MWFNW) [jetzt: Minister für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWFT)] zum Betrieb des PBH erforderlichen Maßnahmen. |
| 2. |
Das Kuratorium stellt insbesondere den jährlichen
Mittelbedarf für den von der DPG bei dem MWFNW [jetzt: MIWFT] zu beantragenden
Zuschuss fest und beschließt über die Höhe der
Tagessätze, die von den Tagungsteilnehmern / -teilnehmerinnen und sonstigen Nutzern
des PBH zu entrichten sind. |
| § 3
Zusammensetzung des Kuratoriums |
| 1. |
Das Kuratorium besteht aus: |
| |
a) |
drei Vertretern / Vertreterinnen der DPG, die von ihrem Vorstandsrat
bestellt werden, sowie |
| |
b) |
dem Rektor / der Rektorin der Universität Bonn (als Kurator / Kuratorin der
EHB-Stiftung), |
| |
c) |
dem Kanzler / der Kanzlerin der Universität Bonn und |
| |
d) |
dem Wissenschaftlichen Leiter / der Wissenschaftlichen Leiterin des Physikzentrums. |
| 2. |
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte
seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin auf die Dauer von 3
Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des / der Vorsitzenden kann
nicht gegen die Stimmen der Vertreter / Vertreterinnen der DPG erfolgen. |
| 3. |
Die Geschäftsführung des
Kuratoriums obliegt dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin der DPG. |
| § 4
Einberufung des Kuratoriums |
| 1. |
Das Kuratorium wird von seinem / seiner Vorsitzenden mindestens
einmal, in der Regel zweimal jährlich einberufen. Es fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
Die Einladung zu den ordentlichen Sitzungen soll mit einer Frist von
mindestens vier Wochen erfolgen. Auf Antrag von mindestens zwei
Mitgliedern ist zu einer außerordentlichen Sitzung
einzuladen. |
| 2. |
An den Beratungen des Kuratoriums nehmen der / die
Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirats (§ 5), der
Wissenschaftliche Leiter / die Wissenschaftliche Leiterin (§ 7), der Wissenschaftliche
Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin (§ 8) sowie der Hauptgeschäftsführer / die Hauptgeschäftsführerin der DPG mit beratender Stimme teil. |
| 3. |
Der / die Vorsitzende des Kuratoriums berichtet dem
Vorstandsrat der DPG einmal jährlich gemeinsam mit dem / der
Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Beirats über die Entwicklung
des PBH. |
| § 4a
Aufgaben des Verwaltungsrates (VWR) |
| 1. |
Das Kuratorium wird durch einen Verwaltungsrat (VWR) beraten. Der VWR bereitet die Entscheidungen des Kuratoriums vor. Das Kuratorium kann dem Verwaltungsrat zusätzliche Aufgaben zuweisen. |
| 2. |
Der Verwaltungsrat trifft Einzelentscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für das Physikzentrum im Rahmen des verabschiedeten Wirtschaftsplans mit bindender Wirkung für das Physikzentrum. |
| 3. |
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus dem / der Vorsitzenden des Kuratoriums, dem Wissenschaftlichen Leiter / der Wissenschaftlichen Leiterin des Physikzentrums, dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin der DPG, dem Wissenschaftlichen Sekretär / der Wissenschaftlichen Sekretärin des Physikzentrums, dem für den kaufmännischen Betrieb verantwortlichen Mitarbeiter / der verantwortlichen Mitarbeiterin des Physikzentrums sowie einem Vertreter / einer Vertreterin der Universität Bonn (Elly Hölterhoff-Böcking-Stiftung). Er trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit seiner Stimmen. |
| 4. |
Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der / die Vorsitzende des Kuratoriums. Er / sie wird vom Hauptgeschäftsführer / von der Hauptgeschäftsführerin der DPG vertreten. Der / die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. |
| § 5 Aufgabe des
Wissenschaftlichen Beirats |
| Der Wissenschaftliche Beirat berät und
beschließt über das wissenschaftliche Veranstaltungsprogramm
des PBH. Er regt neue Programme an, setzt Prioritäten in der
Programmplanung und legt die Thematik der regelmäßigen
Veranstaltungen (Herbstschulungen etc.) [jetzt: DPG-Schulen für Physik] fest. |
| § 6
Zusammensetzung und Einberufung des Wissenschaftlichen
Beirates |
| 1. |
Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus 12
Mitgliedern, die vom Vorstandsrat der DPG in Absprache mit der
Gesellschaft für Informatik und der Gesellschaft für
angewandte Mathematik und Mechanik entsandt werden. |
| 2. |
Der Wissenschaftliche Beirat wählt aus seiner
Mitte seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende und dessen Stellvertreter / Stellvertreterin auf die Dauer von 3
Jahren. Wiederwahl ist möglich. |
| 3. |
Der Wissenschaftliche Beirat wird von seinem / seiner
Vorsitzenden mindestens einmal jährlich einberufen. Er fasst
seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. An seinen
Sitzungen nehmen der Wissenschaftliche Leiter / die Wissenschaftliche Leiterin (§ 7) und der
Wissenschaftliche Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin (§ 8) mit beratender Stimme
teil. |
| 4. |
Der / die Vorsitzende des Wissenschaftlichen Beirates
berichtet einmal jährlich gemeinsam mit dem Wissenschaftlichen
Leiter / der Wissenschaftlichen Leiterin dem Kuratorium und gemeinsam mit dem / der Vorsitzenden des
Kuratoriums dem Vorstandsrat der DPG über die Entwicklung des
wissenschaftlichen Veranstaltungsprogramms des Physikzentrums. |
| 5. |
Die Geschäftsführung des Wissenschaftlichen
Beirates obliegt dem Wissenschaftlichen Sekretär / der Wissenschaftlichen Sekretärin (§ 8). |
| § 7 Der
Wissenschaftliche Leiter / die Wissenschaftliche Leiterin |
| 1. |
Dem Wissenschaftlichen Leiter / der Wissenschaftlichen Leiterin obliegt im Rahmen der
Beschlüsse des Kuratoriums und des Wissenschaftlichen Beirats in
Zusammenarbeit mit dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin der DPG die
Aufsicht über die Durchführung des wissenschaftlichen
Veranstaltungsprogramms im PBH. |
| 2. |
Zum Wissenschaftlichen Leiter / zur Wissenschaftlichen Leiterin wird vom
Präsidenten / von der Präsidentin der DPG im Einvernehmen mit dem Rektor / der Rektorin der
Universität Bonn auf Vorschlag der Fachgruppe Physik der
Universität ein dieser Fachgruppe angehörender
Hochschullehrer / eine Hochschullehrerin bestellt. |
| 3. |
Der Wissenschaftliche Leiter / die Wissenschaftliche Leiterin ist im Rahmen der
Aufsicht nach Ziff. (1) Vorgesetzter / Vorgesetzte des Wissenschaftlichen
Sekretärs / der Wissenschaftlichen Sekretärin (§ 8). |
| § 8 Der
Wissenschaftliche Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin |
| 1. |
Der Wissenschaftliche Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin des
PBH wird gemäß der Zusatzvereinbarung zum Vertrage zwischen
der DPG und der Universität Bonn vom 9.7.1985 im Benehmen mit dem
Kuratorium vom Rektor / der Rektorin der Universität Bonn bestellt. |
| 2. |
Zu den Aufgaben des Wissenschaftlichen
Sekretärs / der Wissenschaftlichen Sekretärin gehören nach Maßgabe seiner/ihrer vom Rektor / von der Rektorin
festgelegten Dienstaufgaben: |
| |
a) |
die Erstellung des wissenschaftlichen
Veranstaltungsprogramms in Abstimmung mit den Beschlüssen des
Wissenschaftlichen Beirats, |
| |
b) |
die Erstellung des der Universität
halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober von der DPG vorzulegenden
Nutzungsplans in Abstimmung mit der Wirtschaftleitung der EHB-Stiftung.
Er hat dabei für eine möglichst günstige Auslastung der
Einrichtungen des PBH Sorge zu tragen, |
| |
c) |
die Organisations- und Terminvereinbarungen mit den
Leitern / Leiterinnen der einzelnen Seminare und sonstigen Veranstaltungen nach
Maßgabe des Nutzungsplans. Dabei sind zur Koordinierung mit der
Wirtschaftsleitung der EHB-Stiftung An- und Abreisetermin, Mindest- und
Höchstzahl der Teilnehmer und Teilnehmerinnen sowie für die hauswirtschaftlichen
Belange wichtige Absprachen so rechtzeitig wie möglich mit dieser
abzustimmen. Über Änderungen im Nutzungsplan ist die
Wirtschaftsleitung der EHB-Stiftung unverzüglich zu unterrichten,
damit eine einvernehmliche Regelung getroffen werden kann, |
| |
d) |
die Beratung der Veranstaltungsleiter / -leiterinnen bei der
organisatorischen Vorbereitung und beratende Unterstützung bei der
Durchführung ihrer Veranstaltungen, |
| |
e) |
die Verwaltung der Drittmittel, die dem PBH aus
Mitteln der Wissenschaftsförderung oder Spenden zufließen,
soweit erforderlich in Abstimmung mit dem
Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin der DPG oder der
Universitätsverwaltung, |
| |
f) |
die Einnahme der Tagessätze und Nutzungsgelder
von den Veranstaltungsteilnehmern und -teilnehmerinnen und deren Abführung an die
Universitätsverwaltung. Er / sie wird dabei von der Wirtschaftsleitung
der EHB-Stiftung unterstützt, |
| |
g) |
die Beratung der EHB-Stiftung bei der Anpassung der
Einrichtungen und Dienste des Hauses an die Bedürfnisse und Ziele
des Physikzentrums. |
| 3. |
Bei der Durchführung seiner Aufgaben
arbeitet der Wissenschaftliche Sekretär / die Wissenschaftliche Sekretärin eng und vertrauensvoll mit
dem Hauptgeschäftsführer / der Hauptgeschäftsführerin der DPG und der Verwaltung der
Universität Bonn zusammen. |
20. November 1986
(geändert durch Beschlüsse des Kuratoriums vom 9. November 2007 und 14. November 2008)